Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses hat nach Paragraph 91 SGB V 13 stimmberechtigte Mitglieder. Dazu zählen drei unparteiische Mitglieder, fünf Vertreter der Kassenseite und fünf Vertreter der Leistungserbringerseite. In der Grundverteilung der Leistungserbringer stehen zwei Sitze der Ärzteschaft, zwei der Krankenhausseite und einer der Zahnärzteschaft zu; gesetzliche sektorspezifische Regeln sind zu beachten.
Patientenvertreter haben Mitberatungs- und Antragsrechte, aber kein Stimmrecht im Plenum. Beteiligung ist somit vorhanden, aber nicht mit derselben Entscheidungsbefugnis wie ein stimmberechtigter Sitz. Diese Unterscheidung ist wesentlich, wenn gefragt wird, wer über Regeln mitentscheidet.
Der G-BA arbeitet innerhalb gesetzlicher Ermächtigung und unter rechtlicher Aufsicht des Bundesgesundheitsministeriums. Er ist weder der Gesetzgeber noch die Beschwerdestelle für jeden individuellen Kassenbescheid. Seine Richtlinien können jedoch für die Prüfung eines konkreten Leistungsanspruchs maßgeblich sein.
Für Versicherte ist deshalb die richtige Frage: Welche konkrete Richtlinie und welcher Beschluss sollen auf meine Leistung angewandt werden? Ein pauschaler Verweis auf den G-BA ohne benannte Regel hilft oft wenig. Umgekehrt sollte nicht angenommen werden, dass eine persönliche Beschwerde an den G-BA die zuständige Kasse von ihrer Entscheidungspflicht entbindet.