Die Formulierung im Gesetz kann sehr weit klingen: Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Für die konkrete Rechtsfolge muss jedoch die Rechtsprechung mitgelesen werden. Das Bundessozialgericht hat am 26. Mai 2020 im Verfahren B 1 KR 9/18 R klargestellt, dass aus der Fiktion allein kein eigenständiger Anspruch auf die Naturalleistung folgt.
Eine Bedeutung kann der Fristablauf insbesondere für die Kostenerstattung einer nach Fristablauf selbst beschafften Leistung haben. Dabei sind unter anderem der Anwendungsbereich der Norm, die Beschaffung nach dem maßgeblichen Zeitpunkt und die Voraussetzungen guten Glaubens relevant. Die Fiktion macht nicht jede beliebige Behandlung unabhängig von allen weiteren Umständen erstattungsfähig.
Selbstbeschaffung kann hohe finanzielle Risiken auslösen. Ein verbindlicher Behandlungsvertrag oder eine Zahlung sollte deshalb nicht allein auf eine vereinfachte Fristenampel gestützt werden. Ein inzwischen ergangener Bescheid und die konkrete zeitliche Abfolge können die rechtliche Lage verändern.
Im Portal steht die Genehmigungsfiktion deshalb als prüfbarer Sonderfall neben der regulären Leistungsprüfung. Das Schreiben-Werkzeug fordert Eingangsdaten, Verzögerungsgründe und eine nachvollziehbare Entscheidung an. Es behauptet nicht, dass dieses Schreiben selbst einen Anspruch begründet oder einen ablehnenden Bescheid ersetzt.