Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005, 1 BvR 347/98, ist ein wichtiger Ausgangspunkt für die Diskussion besonderer Leistungsansprüche bei lebensbedrohlichen Erkrankungen. Das Gericht behandelte eine Konstellation ohne verfügbare anerkannte Standardbehandlung und mit einer nicht ganz entfernt liegenden Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Wirkung. Es erklärte nicht jede unkonventionelle Behandlung für wirksam.
Heute enthält Paragraph 2 Absatz 1a SGB V eine entsprechende gesetzliche Regel für lebensbedrohliche, regelmäßig tödliche oder wertungsmäßig vergleichbare Erkrankungen unter weiteren Voraussetzungen. Erkrankungsschwere, Fehlen einer Standardleistung und die begründete Aussicht auf einen relevanten Nutzen sind gemeinsam zu prüfen. Eine allgemeine Unzufriedenheit mit der Standardversorgung reicht nicht aus.
Das Gesetz sieht vor, dass die Kasse auf Antrag vor Behandlungsbeginn eine Kostenübernahmeerklärung erteilt, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Gerade bei teuren Behandlungen sollten medizinische Begründung und Finanzierung deshalb nicht erst nach einer verbindlichen Selbstbeschaffung geklärt werden.
Das Portal gibt keine Therapieempfehlung. Es zeigt den rechtlichen Prüfweg und die notwendigen Fragen. Dringliche medizinische Entscheidungen gehören in qualifizierte Behandlung; eine hoffnungsvoll formulierte Internetwerbung ist weder ein wissenschaftlicher Beleg noch eine Kostenzusage.