Der Verwaltungsrat ist das zentrale ehrenamtliche Selbstverwaltungsorgan einer gesetzlichen Krankenkasse. Gesetz und Satzung weisen ihm Aufgaben wie Satzungsbeschluss, Haushaltsfragen und Kontrolle des Vorstands zu. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte im gesetzlichen Rahmen. Eine einzelne Sachbearbeitung, der Vorstand und das Selbstverwaltungsorgan sind deshalb nicht dieselbe Entscheidungsebene.
Die Zusammensetzung unterscheidet sich nach Kassenart und gesetzlichen Besonderheiten. Häufig sind Versicherten- und Arbeitgeberseite beteiligt. Für Ersatzkassen sieht Paragraph 44 SGB IV grundsätzlich Vertreter der Versicherten vor; gesetzliche Vereinigungs- und Sonderkonstellationen können davon abweichen. Eine pauschale Behauptung Jede Kasse hat immer exakt gleich viele Arbeitgeber- und Versichertenvertreter wäre falsch.
Mitbestimmung im Verwaltungsrat bedeutet zudem nicht, dass über jede beantragte Behandlung politisch abgestimmt wird. Individuelle Rechtsansprüche und Widerspruchsverfahren haben eigene Verfahren. Der Verwaltungsrat kann strukturelle Themen und Kontrolle betreffen, ist aber kein Ersatz für einen fristgerechten Rechtsbehelf.
Das Gremienverzeichnis erläutert deshalb Aufgabe, Zuständigkeitsgrenze und den passenden Anlass für eine Anfrage. Eine Frage nach Bearbeitungsstatistiken oder Serviceorganisation ist etwas anderes als ein Widerspruch gegen einen bestimmten Bescheid. Beides sollte nicht versehentlich in derselben Nachricht untergehen.