VERSICHERUNGSALARMEin Service der Freiheitskanzlei

Leistungen

Zuzahlung, Eigenanteil, Mehrkosten und IGeL

Nicht alles, was du selbst zahlst, zählt zur gesetzlichen Belastungsgrenze.

Wissensstand 22. September 2026 | Datenjahre an den einzelnen Angaben

Bei gesetzlichen Zuzahlungen bestehen konkrete Berechnungsregeln. Für viele Leistungen gilt ein Anteil von zehn Prozent, mindestens fünf und höchstens zehn Euro, begrenzt auf die tatsächlichen Kosten. Andere Leistungen haben andere Regeln. Heilmittel kombinieren etwa einen prozentualen Anteil mit einem Betrag je Verordnung. Eine einheitliche Fünf-Euro-Regel für jede Behandlung gibt es nicht.

Gesetzliche Zuzahlungen sind von vertraglichen Mehrkosten, privaten Zusatzleistungen und individuell zu zahlenden Gesundheitsleistungen zu unterscheiden. Wer eine teurere Ausstattung oder eine reine Privatleistung wählt, kann damit Ausgaben haben, die nicht in die Belastungsgrenze nach Paragraph 62 SGB V eingehen.

Die gesetzliche Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich zwei Prozent der relevanten jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, nach den vorgesehenen Haushalts- und Freibetragsregeln. Bei qualifizierender schwerwiegender chronischer Erkrankung kann ein Prozent gelten. Eine beliebige chronische Diagnose genügt dafür nicht automatisch.

Der Rechner verlangt deshalb bereits zutreffend ermittelte, bereinigte Jahreseinnahmen. Er entscheidet nicht über die Anerkennung einer chronischen Erkrankung und zieht keine geratenen Familienfreibeträge ab. Seine Aufgabe ist die transparente Prozentrechnung; die rechtlich-medizinische Einordnung bleibt sichtbar ein eigener Schritt.